AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Ausgabe Juni 2022

 

Allgemeines

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Geschäfte der Simplux Systeme AG (nachfolgend „Simplux“ genannt), Brünigstrasse 114, CH-6060 Sarnen OW. Die AGB sind im Internet auf der Homepage unter www.simplux.ch ersichtlich und liegen bei Simplux am Geschäftssitz auf. Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gehen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor.

 

Angebote und Aufträge

Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Offerten gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich gestaltet werden. Wenn ein Käufer Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt, teilt ihm Simplux mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat.

Eine Offerte ist einen Monat lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben im Eigentum von Simplux. Angaben, welche von den Parteien als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen. Sämtliche von Simplux übergebenen Unterlagen und Dokumente dürfen ohne schriftliches Einverständnis der Simplux nicht weiterverwendet, kopiert oder vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Vertragsgegenstandes oder von Bestandteilen verwendet werden.

Eine Offerte wird angenommen, indem der Käufer dies mitteilt. Simplux bestätigt die Annahme schriftlich, per E-Mail oder Brief innert nützlicher Frist oder gemäss Vereinbarung.

Wird bei Auftragserteilung ein schriftlicher Werkvertrag ausgeschlossen, kommt der Vertrag mit der Zustellung der Auftragsbestätigung zustande, sofern der Empfänger diese nicht innert 5 Tage schriftlich widerruft. Die Auftragsbestätigung gilt als Schuldanerkennung des Bestellers für den vereinbarten Preis.

Wird neben der Lieferung auch die Montage durch Simplux vereinbart, schuldet die Simplux lediglich den Einbau der Produkte. Fassadenöffnungen und -anschlüsse sowie elektrische Installationen und Anschlüsse werden nicht durch Simplux ausgeführt.

Simplux behält sich ausdrücklich vor, Subunternehmer mit der Lieferung und/oder der Montage zu beauftragen.

 

Preise

Die Preise werden in der Offerte festgelegt und verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Sofern gesetzlich vorgeschrieben, wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

In den Preisen nicht inbegriffen sind:

  • Installation und Betrieb von Aufzugsvorrichtungen für den Transport der Materialien auf die Höhe des Verwendungsortes
  • sämtliche Maurer- und Spitzarbeiten
  • Arbeits- und Schutzgerüste
  • Strom und Stromanschluss auf der Baustelle
  • Baustellenbeleuchtung
  • Schneeräumungsarbeiten
  • Elektrische Installationen

 

Zahlung

Bis zu einem Nettobetrag von CHF 10‘000.00 gelten folgende Zahlungsbedingungen: Bei Warenlieferungen mit oder ohne Montage durch Simplux hat die Zahlung durch den Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen.

Ab einem Nettobetrag von CHF 10‘000.00 gelten folgende Zahlungsbedingungen:

40% innert 14 Tagen ab Auftragsbestätigung

60% bei Warenlieferung innert 30 Tagen ab Warenlieferung

Oder bei Montagearbeiten: innert 30 Tagen ab Montageende bzw. Abnahme. Die Schlusszahlung durch den Kunden hat innerhalb von 30 Tagen nach

Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Abweichende Zahlungsbedingungen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung oder gemäss Auftragsbestätigung. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist Simplux berechtigt, sofort für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. Der Käufer hat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins in der Höhe von 5% p.a. zu entrichten. Simplux behält sich das Recht vor, Mahngebühren zu erheben. Simplux kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte oder Teile davon bereits geliefert wurden. Simplux ist in diesem Falle berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

 

Vertragserfüllung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Simplux liefert die Produkte in der bestellten Ausführung. Der Übergang der Gefahr erfolgt bei Lieferung ohne Montage die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Verkäufers, unabhängig davon ob Simplux die Produkte selbst anliefert oder ein Transportunternehmen mit der Lieferung beauftragt. Wird auch die Montage durch Simplux vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit der Abnahme durch den Kunden, welche auch konkludent durch Inbetriebnahme erfolgen kann. Verzögert sich der Versand der Lieferung oder der Montagebeginn aus Gründen, die der Kunde zu

vertreten hat oder kommt der Kunde sonst in Annahmeverzug, geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf den Kunden über. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Käufer die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktonen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt.

 

Lieferzeit

Simplux verpflichtet sich, dem Käufer die Produkte spätestens an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern. Der Käufer verpflichtet sich, diese Produkte zu der festgelegten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.

Simplux ist ausdrücklich zu Teillieferungen berechtigt. Der Kunde hat in diesem Fall Abschlagszahlungen nach Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, welche Simplux nicht zu vertreten hat wie höhere Gewalt, Einfuhr- oder Transportschwierigkeiten, Betriebsstörungen durch Maschinenausfall, unverschuldete Knappheit von Rohstoffen, Verzug von Drittlieferanten, nachträgliche Änderungswünsche und weitere, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Käufer in diesen Fällen nicht zum Vertragsrücktritt oder zur Annahmeverweigerung. Simplux schuldet dem Käufer diesfalls keinen Schadenersatz wegen Spätlieferung. Verzögert sich die Liefer- und Montagefrist auf Grund höherer Gewalt für mehr als 2 Monate, ist Simplux zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der noch zu erbringenden Vertragsleistungen berechtigt.

 

Transportschäden

Materialschäden, die auf den Transport zurückzuführen sind, müssen dem Transportunternehmer sofort angezeigt werden. Wird die Ware nicht innert 24 Stunden nach Empfang beanstandet, so gilt die Lieferung als in Ordnung angenommen.

 

Bauplatz / Montage

Die Zufahrt zur Baustelle ist für den Materialtransport freizuhalten. Simplux muss das Material möglichst nahe bei der Verwendungsstelle deponieren können. Die Arbeiten müssen ohne Unterbruch durchgeführt werden können. Unvorhergesehene, bauseitig verursachte Arbeitsunterbrechungen gehen zu Lasten des Kunden.

 

Regiearbeiten

Unter Regiearbeiten werden sowohl alle nicht gestützt auf ein Angebot basierenden Arbeiten und Leistungen, welche vom Kunden gewünscht werden, als auch Arbeiten und Leistungen bei fehlenden Einheitspreisen und Änderungen als Folge von beim Kunden liegenden Projektierungsfehlern verstanden. Regiearbeiten werden mit Zustimmung des Kunden oder durch dessen konkludentes Verhalten ausgeführt. Über die ausgeführten Regiearbeiten (inkl. Material) werden Arbeitsrapporte erstellt und dem Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt. Kann der Arbeitsrapport nicht auf der Baustelle zur Unterschrift vorgelegt werden, wird er auf dem Baubüro hinterlegt oder per Post zugestellt. Der Kunde prüft die Rapporte unverzüglich und gibt Simplux die entsprechende Anzahl Exemplare innert 7 Tagen unterzeichnet zurück. Die Arbeitsrapporte sind Grundlage für die Verrechnung der Regiearbeiten. Die Leistungen können auch bei Fehlen eines unterzeichneten Arbeitsrapportes in Rechnung gestellt werden, soweit sie tatsächlich erbracht wurden. Ein für die gesamte Arbeit vereinbarter prozentualer Preisnachlass gilt nicht für Regiearbeiten. Die Regiearbeiten werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie von Simplux verrechnet.

 

Gewährleistung

Simplux verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Sie verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischer Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung.

Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel und Störungen, die nicht durch Simplux zu vertreten sind, wie höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, natürliche Abnützung, übermässige Beanspruchung, extreme Umgebungseinflüsse und weitere. Sollte der Käufer die Produkte weiterverkaufen, ist er alleine verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher Exportvorschriften. Verändert der Käufer die weiterverkauften Produkte, ist er für die daraus entstandenen Schäden gegenüber Simplux, dem Käufer oder Dritten haftbar.

 

Eigentumsvorbehalt

Simplux behält sich das Eigentum an den Produkten bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Simplux berechtigt, die Produkte zurückzufordern. Ein Rücktritt ist in der Rückforderung nur zu sehen, wenn dieser explizit erklärt wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Simplux unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer haftet für entstandenen Ausfall, sowie für gerichtliche und aussergerichtliche Kosten im Falle einer Klage.

 

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden oder die Bestimmungen eine Lücke enthalten, so bleiben die restlichen Klauseln und die Bestimmungen als solche weiter bestehen.

 

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus sämtlichen Vertragsverhältnissen ist Sarnen (Obwalden). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde im Inland keinen Wohnsitz oder Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz des Kunden bei Klageerhebung nicht bekannt ist.